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Seit dem 01. Oktober 2007 ist die neue Energieeinsparverordnung (EnEV) 2007 in Kraft getreten. Das bedeutet allerdings nicht, dass die jeweiligen Bestimmungen und Übergangsfristen einfach zu verstehen sind.

Wer braucht überhaupt einen Energieausweis?

  1. Der Gebäudeeigentümer (Haus- und Immobilieneigentümer) bei Verkauf, Neuvermietung oder Verpachtung.
  2. Es ist die Pflicht des Gebäudeeigentümers, sich um die Ausstellung eines Energieausweises zu bemühen.
  3. Potenziellen Interessenten, die den Energieausweis sehen möchten, muss die Möglichkeit geschaffen werden, den Energieausweis einzusehen. Eine Aushängung einer Kopie kann auf freiwilliger Basis geschehen, ist aber nicht Pflicht.
  4. In „öffentlichen Gebäuden“ (z.B. Krankenhäuser, Kliniken, Altenheime, Pflegeheime, Schulen, Kommunen, Behörden) mit einer Nutzfläche > 1.000 m² muss der Energieausweis an einer gut sichtbaren Stelle aufgehängt werden. Die Aushangpflicht besteht hier unabhängig von einem Verkaufsvorhaben oder einer Vermietung.

Der Energieausweis wird grundsätzlich für das gesamte Gebäude ausgestellt

Wenn sich die Gebäudeteile in der Art der Nutzung unterscheiden, werden separate Energieausweise für die jeweiligen Gebäudeteile notwendig.

Gemischt genutzte Gebäude (Auszug EnEV)

  • §17 (3) Energieausweise werden für Gebäude ausgestellt. Sie sind für Teile von Gebäuden auszustellen, wenn die Gebäudeteile nach §22 getrennt zu behandelt sind.
  • §22 (1) Teile eines Wohngebäudes, die sich hinsichtlich der Art ihrer Nutzung und der gebäudetechnischen Ausstattung wesentlich von der Wohnnutzung unterscheiden und die einen nicht unerheblichen Teil der Gebäudenutzfläche umfassen, sind getrennt als Nichtwohngebäude zu behandeln.
  • (2) Teile eines Nichtwohngebäudes, die dem Wohnen dienen und einen nicht unerheblichen Teil der Nettogrundfläche umfassen, sind getrennt als Wohngebäude zu behandeln.

Bis zum 01.10.2007 erlaubt der Gesetzgeber für alle Bestandsgebäude zwei Verfahren zur Erstellung von Energieausweisen:

  • Erstellung des Energieausweises auf Basis der dafür vorgesehenen Rechenverfahren der EnEV.
    • Bei diesem Verfahren wird die Gebäudedichtheit, Wärmedämmung und Anlagentechnik berücksichtigt. Witterungseinflüsse am Standort des Gebäudes, Personenbelegung und Nutzerverhalten werden nicht betrachtet.
  • Erstellung des Energieausweises auf Basis der Energieverbrauchswerte dreier aufeinander folgenden Jahren
    • Bei diesem Verfahren wird ausschließlich der witterungsbereinigte Energieverbrauch des Gebäudes bewertet. Die Heizgewohnheiten der Nutzer haben dadurch einen großen Einfluss auf die Gebäudebewertung. Bei Gebäuden mit vielen Wohneinheiten gleicht sich sparsames und verschwenderisches Nutzerverhalten statistisch aus. Bei Gebäuden mit nur wenigen Wohneinheiten tritt der Einfluss einzelner Nutzer jedoch deutlich zu Tage. Deshalb fordert der Gesetzgeber nach dem 01.10.2008 für diese Gebäude den oben beschriebenen bedarfsorientierten Energieausweis.

Grundsätzlich besteht der Bedarf für einen Energieausweis für vier Kategorien von Gebäuden:

  1. Wohnungen im Bestand
  2. Wohnungen im Neubau
  3. Nichtwohngebäude im Bestand
  4. Nichtwohngebäude im Neubau

1.) Energieausweis bei Wohngebäude im Bestand

Grundsätzlich ist zu beachten, dass ein Energieausweis im Bestandsgebäude erst dann notwendig wird, wenn ein „Nutzerwechsel“, d.h. beim Verkauf, Vermietung oder Verpachtung eines Gebäudes oder Wohneinheit vorliegt. Sonderregelung hierfür: In der EnEV 2007 wurde für den Gebäudebestand eine Wahlfreiheit eingeräumt, in der zwischen Bedarfs- und Verbrauchsenergieausweis gewählt werden kann.

Diese Regelung gilt ohne Einschränkung für alle Gebäude, unabhängig von Baujahr und von Nutzung, die vor dem 1. Oktober 2008 einen Energieausweis ausstellen lassen.

Nach diesem Zeitpunkt muss für Wohngebäude mit bis zu vier Wohneinheiten, für die der Bauantrag vor dem 1. November 1977 gestellt wurde, ein bedarfsorientierter Ausweis ausgestellt werden. Ausgenommen davon sind Gebäude, die in der Zwischenzeit saniert wurden und die energetischen Anforderungen der 1. Wärmeschutzverordnung erreicht haben. Bei diesen Gebäuden besteht weiterhin die Wahlfreiheit zwischen verbrauchsorientiertem oder bedarfsorientiertem Energieausweis.

Ein Sonderfall ist zu beachten:
Möchte der Eigentümer energetische Modernisierungsmaßnahmen am Gebäude vornehmen und dafür Fördermittel der öffentlichen Hand wie zum Beispiel der aus dem Programm der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) beantragen ist ein bedarfsorientierter Energieausweis notwendig.

2.) Energieausweis bei Wohngebäude im Neubau

Für Wohnungsneubauten muss ein Energieausweis auf Basis des Energiebedarfs erstellt werden.

3.) Energieausweis bei Nichtwohngebäude im Bestand

Bei Nichtwohngebäuden besteht grundsätzlich Wahlfreiheit zwischen verbrauchs- und bedarfsorientiertem Energieausweis. Bei einer Nettogrundfläche von mehr als 1.000 m² muss der Energieausweis an einer gut sichtbaren Stelle angebracht werden, unabhängig von einem Verkaufsvorhaben oder einer Neuvermietung.

Sollen für energetische Modernisierungsmaßnahmen am Gebäude Fördermittel der öffentlichen Hand, wie zum Beispiel der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), beantragen werden, ist dazu ein bedarfsorientierter Energieausweis notwendig.

4) Energieausweis bei Nichtwohngebäude im Neubau

Für Nichtwohnungsgebäude muss ein Energieausweis auf Basis des Bedarfs erstellt werden. Bei der Bewertung von Nichtwohngebäuden geht neben dem Energiebedarf für Heizung und Warmwasserbereitung auch der Energiebedarf für die Kühlung, Lüftung und Beleuchtung ein. Die Berechnung des Energiebedarfs erfolgt mit Hilfe der DIN V 18599. Auf dieser Basis lassen sich auch Gebäude mit unterschiedlichen Nutzungszonen und komplexer Anlagentechnik darstellen.